Begleitpersonen sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn der Patient zum ambulanten oder stationären Termin dringend auf unterstützende Begleitung angewiesen ist.
Alle Begleitpersonen unterliegen seit dem 14.04.2022 der Verpflichtung, bei Betreten des UKR einen Nachweis über ein aktuelles negatives Testergebnis zu erbringen. Als Nachweis gilt ein schriftlicher oder elektronischer negativer Test hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder.
Achtung: Aufgrund des Wegfalls der Testpflicht in Schulen benötigen ab 01.05.2022 auch Schüler einen aktuellen negativen Testnachweis als Begleitperson eines Patienten!
Pro Patient ist nur eine Begleitperson erlaubt.
Auch für Begleitpersonen gelten uneingeschränkt die Hygienevorgaben des UKR (FFP2-Maske ohne Ventil, Abstand von 1,50 m, Händedesinfektion) im gesamten UKR-Gebäude. Bei Nicht-Beachtung der Vorgaben behält sich das UKR vor, ein Hausverbot auszusprechen.
Hinweis: Personen, die Patienten zum UKR fahren, aber nicht gemäß den obenstehenden Vorgaben als Begleitpersonen gelten, haben derzeit keinen Zugang zum UKR!