Sonstige Besucher und Gäste erhalten gemäß der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur mit negativem Testergebnis Zugang zum UKR. Dies gilt auch für solche Personen, die bereits vollständig geimpft sind oder als von COVID-19 genesen gelten.
Als Nachweis gilt ein schriftlicher oder elektronischer negativer Test hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde oder
- eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder.
Bitte beachten: Gemäß der dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung haben nach § 4a Absatz 1 Nummer 6a) und Absatz 2 sonstige Personen mit Termin im UKR Anspruch auf einen Bürgertest gegen eine Eigenbeteiligung von 3 Euro.
Der negative Testnachweis ist während des gesamten Aufenthalts mitzuführen und auf Aufforderung vorzulegen. Die Einhaltung der Testpflicht wird durch Mitarbeiter des UKR stichprobenartig kontrolliert.
Ausnahmen vom Testnachweiserfordernis bestehen für Personen, die aufgrund von Notfalleinsätzen oder bei Gefahr im Verzug das Krankenhaus für einen unerheblichen Zeitraum betreten müssen, sowie für Personen, die das UKR aus beruflichen Gründen betreten, dabei jedoch keinen Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben (u.a. Fremdfirmen, die außerhalb der Patientenbereiche tätig werden).
Für alle Besucher und Gäste gelten uneingeschränkt die Hygienevorgaben des UKR (FFP2-Maske, Abstand von möglichst 1,50 m, Händedesinfektion) im gesamten UKR-Gebäude.
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit.